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§ 13 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Grundsätze des Schulwesens

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürSchulG – Schulen und Schulträgerschaft

(1) Die Schulen sind staatliche Schulen oder Schulen in freier Trägerschaft. Die staatlichen Schulen sind nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Für Schulen in freier Trägerschaft gilt das Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung. Schulen sind alle auf Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler durch planmäßiges und gemeinsames Lernen in einer Mehrzahl von Fächern sowie Lerngebieten, Lernfeldern und Modulen (Lernbereiche) und durch das gemeinsame Schulleben bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele erreicht werden sollen.

(2) Die Schulträger haben das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten (Schulträgerschaft). Schulträger der staatlichen Schulen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Kreisangehörige Gemeinden können auf ihren Antrag hin Schulträger von staatlichen Grundschulen, Regelschulen und Gemeinschaftsschulen sein; die Schulträgerschaft umfasst dabei alle Schulen. Voraussetzungen für die Übernahme der Schulträgerschaft sind insbesondere neben dem Nachweis einer ausreichenden Finanzkraft die Festlegung von im Wesentlichen mit dem Gebiet des Schulträgers übereinstimmenden Schulbezirken, für die Übernahme der Schulträgerschaft über eine Gemeinschaftsschule das Vorhandensein eines im Wesentlichen mit dem Gebiet des Schulträgers übereinstimmenden Einzugsgebiets sowie die Gewährleistung einer zweckmäßigen Schulnetzplanung für den gesamten Landkreis. Auch Zweckverbände können auf ihren Antrag hin bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 4 Schulträger sein. Die Entscheidung über eine Übertragung der Schulträgerschaft nach den Sätzen 3 und 5 trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem bisherigen Schulträger und dem für Kommunalrecht zuständigen Ministerium.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 und 4 kann die Schulträgerschaft kreisangehöriger Gemeinden einheitlich für alle Grundschulen, Regelschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien und Gesamtschulen in anderen Gesetzen bestimmt werden.

(4) Staatliche Schulen werden von der kommunalen Gebietskörperschaft als Schulträger im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium errichtet, verändert oder aufgehoben. Dies gilt auch für das Führen einzelner Förderschwerpunkte an Förderschulen. Mit einer Schulartänderung wird eine Schule aufgehoben und am gleichen Standort eine Schule anderer Schulart errichtet. Schulträger können zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Das Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Bei Errichtung einer Gemeinschaftsschule gelten für Schüler, die sich bereits in der Klassenstufe 6 und in höheren Klassenstufen einer durch Schulartänderung entstehenden Gemeinschaftsschule befinden, die Regelungen der jeweiligen Schulart fort, aus der sich die Gemeinschaftsschule entwickelt hat. Entscheiden sich bei der Schulartänderung die Eltern aller Schüler einer Klassenstufe dafür, dass ihre Kinder in der Schulart Gemeinschaftsschule weiter lernen sollen, wird auch diese Klassenstufe in der Gemeinschaftsschule geführt; dies ist nur durchgehend aufsteigend von Klassenstufe 6 möglich. Für die Schüler, die im Jahr der Schulartänderung in den Klassenstufen 9 oder 10 lernen, ist der Besuch der gymnasialen Oberstufe nur mit dem Erwerb des Realschulabschlusses in Klassenstufe 10 möglich.

(6) Die Schulartänderung in eine Gemeinschaftsschule erfolgt grundsätzlich im Konsens zwischen dem Schulträger und der aufzuhebenden Schule. Die Schule erklärt den Willen zur Schulartänderung in eine Gemeinschaftsschule gegenüber dem Schulträger nach einem entsprechenden Beschluss der Schulkonferenz, der auch ein pädagogisches Konzept nach § 6a Abs. 2 umfasst. Soweit mehrere Schulen an der Schulartänderung beteiligt sind, gilt Satz 2 für jede der beteiligten Schulen. Die Entscheidung des Schulträgers erfolgt innerhalb von sechs Monaten. Entspricht der Schulträger dem Beschluss der Schulkonferenz oder den Beschlüssen der Schulkonferenzen, beantragt er das Einvernehmen nach Absatz 4 Satz 1 und legt das pädagogische Konzept vor. Kommt ein Konsens nicht zustande, wirkt das zuständige Schulamt auf eine Einigung hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium, insbesondere unter Berücksichtigung der Schulnetzplanung des Schulträgers, über die Schulartänderung; die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit dem für Kommunalrecht zuständigen Ministerium.

(7) Entfallen die Voraussetzungen für die Trägerschaft einer Schule durch eine kreisangehörige Gemeinde, kann die Gemeinde oder der Landkreis die Übernahme der Schulträgerschaft durch den Landkreis beantragen. Die Entscheidung durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium erfolgt nach Anhörung der Beteiligten im Benehmen mit dem für Kommunalrecht zuständigen Ministerium. Wurde die Schulträgerschaft nach Absatz 3 gesetzlich bestimmt und ist nachträglich der Übergang der Schulträgerschaft auf den Landkreis beabsichtigt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, soweit keine andere gesetzliche Regelung besteht.

(8) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 kann das Land die Schulträgerschaft übernehmen, sofern die Schule überregionale Bedeutung hat. Bezieht sich die überregionale Bedeutung auf Spezialklassen an einem Gymnasium oder auf ein Spezialgymnasium in kommunaler Trägerschaft, erstattet das Land dem Schulträger die Kosten des notwendigen Schulaufwands.

(9) Schulnamen werden auf Vorschlag der Schulkonferenz vom Schulträger im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt. Regelschulen, denen das Qualitätssiegel "Oberschule" bis zum 31. Juli 2020 zuerkannt wurde, können dieses im Schulnamen fortführen.

(10) Der Schulträger stellt im Rahmen des Pflegebudgets nach § 8 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung die sächliche Ausstattung für die notwendige pflegerische Betreuung an den Schulen zur Verfügung. Die notwendigen pflegerischen Leistungen erfolgen in den Räumlichkeiten der Schulen. Die Erbringung der erforderlichen Leistungen durch das entsprechende Fachpersonal ist mit der Schule abzustimmen. Satz 2 gilt für die notwendigen therapeutischen Leistungen entsprechend.

(11) Der Schulträger kann Internate errichten. Internate im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die organisatorisch Teil der betreffenden Schulen und für deren Betrieb erforderlich sind.