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§ 8 ThürRKG
Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Reisekostenvergütung

Titel: Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-6
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürRKG – Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

(1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, so wird ab dem 15. Tag die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 6 und 7 sind insoweit nicht anzuwenden. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hin- und dem Rückreisetag; die 14-Tagesfrist nach Satz 1 wird durch Tage ohne Dienstleistung nicht unterbrochen.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann die 14-Tagesfrist nach Absatz 1 Satz 1 in besonderen Ausnahmefällen um bis zu 28 Tage verlängern. Mit Zustimmung des für das Reisekosten recht zuständigen Ministeriums darf die Frist von insgesamt 42 Tagen verlängert werden.