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§ 6 ThürRKG
Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Reisekostenvergütung

Titel: Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-6
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürRKG – Tagegeld

(1) Für Mehraufwendungen für Verpflegung wird für jeden Kalendertag einer Dienstreise mit einer Abwesenheit von der Wohnung und der Dienststätte von

  1. 1.

    24 Stunden ein Tagegeld in Höhe von 28 Euro,

  2. 2.

    weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden ein Tagegeld in Höhe von 14 Euro

gewährt. Eine Dienstreise, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Ist ein Dienstreisender an einem Kalendertag mehrfach auswärts tätig, so sind für die Berechnung des Tagegeldes die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.

(2) Bei einer Dienstreise am oder zum Dienstort sowie an oder zu einem Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tagegeld gewährt. Maßgebend ist die Ankunft oder Abfahrt an der Stätte, an der das Dienstgeschäft erledigt wird. § 2 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist von dem am jeweiligen Kalendertag zustehenden Tagegeld nach Absatz 1 für das Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen je 40 vom Hundert des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe des zustehenden Tagegeldes, einzubehalten.

(4) Wird von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt und ist das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten, so sind auf das Tagegeld nach Absatz 1 die Beträge nach Absatz 3 anzurechnen.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind auch dann anzuwenden, wenn der Dienstreisende die bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.