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§ 17 ThürRKG
Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-6
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürRKG – Übergangsbestimmung

Bei Dienstreisebeginn vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird Reisekostenvergütung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften gewährt.