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§ 13 ThürRKG
Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Reisekostenvergütung

Titel: Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-6
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürRKG – Abfindung bei Dienstreisen in Verbindung mit anderen Reisen

(1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden oder aus persönlichen Gründen an einem vorübergehenden Aufenthaltsort angetreten und/oder beendet, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt und am Dienstort angetreten und/oder beendet worden wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende Vergütung nicht übersteigen. Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden als Fahrkostenersatz nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten entsprechend den §§ 4 und 5 erstattet; Tagegeld und Übernachtungskosten werden entsprechend Satz 1 gewährt. Wird ein Dienstgeschäft mit einer Fahrt zwischen einem vorübergehenden Aufenthaltsort und dem Wohn- oder Dienstort verbunden, werden als Fahrkosten nur notwendige Mehrkosten erstattet.

(2) Hat die zuständige Behörde aus besonderen dienstlichen Gründen angeordnet oder genehmigt, dass eine Dienstreise von einem vorübergehenden Aufenthaltsort angetreten wird, wird die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach der Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen; Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise angeordnet, gilt die Rückreise vom Urlaubsort unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienststätte als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Daneben werden die Fahrkosten für die kürzeste Strecke von der Wohnung zum Urlaubsort im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der Urlaubsreise erstattet. Für die Fahrkostenerstattung wird höchstens die Reisestrecke von dem Urlaubsort berücksichtigt, an dem die Anordnung den Berechtigten erreicht.

(4) Aufwendungen des Berechtigten für ihn und ihn begleitende Personen, die durch die Unterbrechung oder die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht worden sind, werden in notwendigem und angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten.