§ 12 ThürRKG
Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Reisekostenvergütung
§ 12 ThürRKG – Auslandsdienstreisen
(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen dem Inland und dem Ausland sowie im Ausland.
(2) Unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes können durch Rechtsverordnung abweichende Bestimmungen über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen erlassen werden, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern.