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§ 86 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 86 ThürRiG – Erlass von Rechtsverordnungen (1)

Über die Durchführung der Wahlen der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses des Hauptrichterrates, des Präsidialrates und des Hauptstaatsanwaltsrates werden durch Rechtsverordnung, die der für Justiz zuständige Minister erlässt, nähere Bestimmungen getroffen, insbesondere über

  1. 1.
    die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerliste,
  2. 2.
    die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerliste und die Erhebung von Einsprüchen,
  3. 3.
    die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
  4. 4.
    das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  5. 5.
    die Stimmabgabe,
  6. 6.
    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  7. 7.
    die Aufbewahrung der Wahlakten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).