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§ 84 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Staatsanwälte → Zweiter Unterabschnitt – Vertretung der Staatsanwälte

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 84 ThürRiG – Zusammensetzung und Wahl der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats (1)

(1) Die Staatsanwaltsräte bestehen

  1. 1.
    aus fünf gewählten Staatsanwälten, wenn bei den Staatsanwaltschaften mehr als 50 Staatsanwälte tätig sind,
  2. 2.
    im Übrigen aus drei gewählten Staatsanwälten. Für sie gelten die Bestimmungen über den Richterrat entsprechend.

(2) Der Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus fünf gewählten Staatsanwälten. Als Stufenvertretung gelten für ihn die Bestimmungen über den Hauptrichterrat entsprechend. Sofern er in Personalangelegenheiten tätig wird, gehört ihm außerdem der Generalstaatsanwalt, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter im Amt als Vorsitzender an. Insoweit gelten die Bestimmungen über den Präsidialrat entsprechend.

(3) Zu den Staatsanwälten im Sinne dieses Abschnitts gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).