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§ 77 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Vierter Unterabschnitt – Versetzungs- und Prüfungsverfahren

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 77 ThürRiG – Einleitung des Prüfungsverfahrens (1)

Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag des für Justiz zuständigen Ministers, in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 4 statt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).