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§ 75 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Vierter Unterabschnitt – Versetzungs- und Prüfungsverfahren

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 75 ThürRiG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung des Richters (1)

(1) Hält der für Justiz zuständige Minister einen Richter für dienstunfähig und beantragt dieser nicht die Versetzung in den Ruhestand, so teilt der für Justiz zuständige Minister dem Richter oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei.

(2) Stimmt der Richter oder sein Vertreter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so ordnet der für Justiz zuständige Minister die Einstellung oder die Fortführung des Verfahrens beim Dienstgericht an. Die Anordnung ist dem Richter oder seinem Vertreter zuzustellen.

(3) Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Richter auf Lebenszeit mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; seine Rechte und Pflichten richten sich nach den Bestimmungen des Thüringer Disziplinargesetzes. Der Richter oder sein Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden; er ist berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zur Feststellung der Dienstfähigkeit zu beantragen. Nach Abschluss der Ermittlungen ist der Richter oder sein Vertreter zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.

(4) Das Dienstgericht kann auf Antrag des für Justiz zuständigen Ministers anordnen, dass die Besoldungsbezüge des Richters einzubehalten sind, soweit diese das Ruhegehalt übersteigen. Die Einbehaltung der Dienstbezüge darf frühestens für die Zeit nach dem Ende des dritten Monats, der dem Monat der Zustellung der Bekanntgabe der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens folgt (Absatz 2), für zulässig erklärt werden; für das Verfahren gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(5) Wird die Dienstfähigkeit des Richters festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Richter oder seinem Vertreter zuzustellen. Die nach Absatz 4 einbehaltenen Dienstbezüge sind nachzuzahlen.

(6) Hält der für Justiz zuständige Minister den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt er bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen und nach Absatz 5 zu verfahren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).