Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 60 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Dritter Unterabschnitt – Disziplinarverfahren

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 60 ThürRiG – Geltung des Thüringer Disziplinargesetzes (1)

In Disziplinarsachen gegen Richter und Staatsanwälte gelten die Bestimmungen des Thüringer Disziplinargesetzes (ThürDG) vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Zum Ermittlungsführer (§ 28 ThürDG) kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter, in Verfahren gegen Staatsanwälte auch ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt, bestellt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).