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§ 59 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Zweiter Unterabschnitt – Besetzung

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 59 ThürRiG – Besetzung der Richterdienstgerichte in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und Mitglieder des Rechnungshofs (1)

(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte oder Mitglieder des Rechnungshofs, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, tritt an die Stelle des nicht ständigen Beisitzers des Richterdienstgerichts ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt oder ein Mitglied des Rechnungshofs, das richterliche Unabhängigkeit besitzt. Diese müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben. Der für Justiz zuständige Minister bestellt sie auf fünf Jahre. Die Berufsverbände der Staatsanwälte und der Mitglieder des Rechnungshofes, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, können Vorschläge für die Bestellung einreichen.

(2) Die Leiter der Staatsanwaltschaften und der Präsident des Rechnungshofs sowie ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichtes sein.

(3) Die §§ 56 und 57 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).