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§ 55 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Zweiter Unterabschnitt – Besetzung

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 55 ThürRiG – Mitglieder der Richterdienstgerichte (1)

(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen, soweit sie nicht Staatsanwälte sind, auf Lebenszeit ernannte Richter sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben. Richter, denen die Dienstaufsicht über Richter zusteht, und ihre ständigen und nicht ständiger Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichtes sein.

(2) Die Mitglieder werden für fünf Jahre von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht eingerichtet worden ist, bestellt. Dieses bestimmt, wer ständiger Beisitzer ist.

(3) Die Präsidien der anderen Gerichte schlagen geeignete Richter als Beisitzer vor.

(4) Wird während der Amtszeit die Bestellung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses für den Rest der Amtszeit bestellt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).