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§ 49 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Richtervertretung → Dritter Unterabschnitt – Präsidialrat

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 49 ThürRiG – Verfahren bei abweichender Stellungnahme des Präsidialrats (1)

(1) Spricht sich der Präsidialrat in einer Stellungnahme gegen die von dem für Justiz zuständigen Minister beabsichtigte Maßnahme aus, so ist die Angelegenheit zwischen ihm oder seinem ständigen Vertreter und dem Präsidialrat mit dem Ziel einer Einigung mündlich zu erörtern. Die Einigungsverhandlung hat innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang der Stellungnahme des Präsidialrats stattzufinden.

(2) Führt die mündliche Erörterung zu keiner Einigung, so entscheidet der für Justiz zuständige Minister.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).