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§ 39 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Unterabschnitt – Richterräte

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 39 ThürRiG – Aufgaben der Richterräte (1)

Die Richterräte werden nach Maßgabe dieses Gesetzes in nachfolgenden Angelegenheiten beteiligt:

  1. 1.
    Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Richter, wenn zwischen dem Dienstvorgesetzten und den beteiligten Richtern kein Einverständnis erzielt werden kann,
  2. 2.
    Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  3. 3.
    Abordnung eines Richters auf Lebenszeit ab einer Dauer von neun Monaten; § 76 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes findet entsprechend Anwendung,
  4. 4.
    Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen,
  5. 5.
    Gestaltung der Richterarbeitsplätze,
  6. 6.
    Einführung, Anwendung, wesentliche Änderungen oder Erweiterung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richter zu überwachen oder zu erfassen,
  7. 7.
    Einführung, Anwendung, wesentliche Änderungen oder Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richter,
  8. 8.
    Beurteilungsrichtlinien für Richter,
  9. 9.
    Einführung neuer und grundlegende Änderungen oder Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden am Arbeitsplatz der Richter, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,
  10. 10.
    Maßnahmen zur Wahrung der Vorschriften über den Datenschutz am Richterarbeitsplatz,
  11. 11.
    Maßnahmen bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  12. 12.
    Erlass einer Disziplinarverfügung und Erhebung der Disziplinarklage,
  13. 13.
    Regelung der Ordnung der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
  14. 14.
    Inhalt von Personalfragebogen für Richter,
  15. 15.
    allgemeine Fragen der Fortbildung von Richtern,
  16. 16.
    Auswahl der Teilnehmer bei Fortbildungsveranstaltungen für Richter,
  17. 17.
    Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder deren wesentlichen Teilen,
  18. 18.
    Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen,
  19. 19.
    Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag,
  20. 20.
    Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
  21. 21.
    Ablehnung eines Antrags auf Sonderurlaub,
  22. 22.
    Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die in § 41 Abs. 2 bezeichneten Richter sowie die Richter, die mit Personalangelegenheiten befasst sind oder auf Grund der Abordnung betraut werden sollen. Eine Beteiligung nach Satz 1 Nr. 12 und 20 bis 22 erfolgt nur, sofern der Betroffene es beantragt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).