§ 39 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Unterabschnitt – Richterräte
§ 39 ThürRiG – Aufgaben der Richterräte (1)
Die Richterräte werden nach Maßgabe dieses Gesetzes in nachfolgenden Angelegenheiten beteiligt:
- 1.Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Richter, wenn zwischen dem Dienstvorgesetzten und den beteiligten Richtern kein Einverständnis erzielt werden kann,
- 2.Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
- 3.Abordnung eines Richters auf Lebenszeit ab einer Dauer von neun Monaten; § 76 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes findet entsprechend Anwendung,
- 4.Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen,
- 5.Gestaltung der Richterarbeitsplätze,
- 6.Einführung, Anwendung, wesentliche Änderungen oder Erweiterung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richter zu überwachen oder zu erfassen,
- 7.Einführung, Anwendung, wesentliche Änderungen oder Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richter,
- 8.Beurteilungsrichtlinien für Richter,
- 9.Einführung neuer und grundlegende Änderungen oder Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden am Arbeitsplatz der Richter, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,
- 10.Maßnahmen zur Wahrung der Vorschriften über den Datenschutz am Richterarbeitsplatz,
- 11.Maßnahmen bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren,
- 12.Erlass einer Disziplinarverfügung und Erhebung der Disziplinarklage,
- 13.Regelung der Ordnung der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
- 14.Inhalt von Personalfragebogen für Richter,
- 15.allgemeine Fragen der Fortbildung von Richtern,
- 16.Auswahl der Teilnehmer bei Fortbildungsveranstaltungen für Richter,
- 17.Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder deren wesentlichen Teilen,
- 18.Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen,
- 19.Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag,
- 20.Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
- 21.Ablehnung eines Antrags auf Sonderurlaub,
- 22.Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die in § 41 Abs. 2 bezeichneten Richter sowie die Richter, die mit Personalangelegenheiten befasst sind oder auf Grund der Abordnung betraut werden sollen. Eine Beteiligung nach Satz 1 Nr. 12 und 20 bis 22 erfolgt nur, sofern der Betroffene es beantragt.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).