Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 36 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Richtervertretung → Erster Unterabschnitt – Allgemeines

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 36 ThürRiG – Kosten und Sachaufwand (1)

(1) Die Kosten, die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehen, trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(2) Den Angehörigen des Wahlvorstandes und der Richtervertretungen werden für Dienstreisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekosten nach den für das Land geltenden Bestimmungen über Reisekostenvergütung der Beamten und Richter nach dem Thüringer Reisekostengesetz erstattet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).