§ 36 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Richtervertretung → Erster Unterabschnitt – Allgemeines
§ 36 ThürRiG – Kosten und Sachaufwand (1)
(1) Die Kosten, die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehen, trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(2) Den Angehörigen des Wahlvorstandes und der Richtervertretungen werden für Dienstreisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekosten nach den für das Land geltenden Bestimmungen über Reisekostenvergütung der Beamten und Richter nach dem Thüringer Reisekostengesetz erstattet.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).