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§ 22 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Richterwahl

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 ThürRiG – Vorbereitung der Entscheidung (1)

Der für Justiz zuständige Minister legt dem Richterwahlausschuss zur Vorbereitung der Entscheidung über die Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit die Personalakten mit seinem Vorschlag vor.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).