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§ 13 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Richterwahl

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürRiG – Aufgabe des Richterwahlausschusses (1)

(1) Über die erstmalige Berufung in ein Richteramt auf Lebenszeit entscheidet der für Justiz zuständige Minister mit Zustimmung des Richterwahlausschusses.

(2) Der Richterwahlausschuss prüft, ob ein Bewerber persönlich und fachlich für das Richteramt geeignet ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).