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§ 11 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürRiG – Geltung des Beamtenrechts (1)

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anders bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte des Landes entsprechend.

(2) In Angelegenheiten der Richter wirken im Landespersonalausschuss als Vorsitzender der Staatssekretär des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums und als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der ständige Vertreter des für Justiz zuständige Ministers, im Verhinderungsfall sein jeweiliger Vertreter im Amt, mit. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind sechs auf Lebenszeit ernannte Richter, die von dem für Justiz zuständige Minister vorgeschlagen werden, wobei die einzelnen Gerichtszweige angemessen zu berücksichtigen sind, von denen zwei und ihre Stellvertreter von den Berufsorganisationen der Richter des Landes zu benennen sind. Für jedes nichtständige Mitglied ist ein Stellvertreter vorzuschlagen.

(3) Der Landespersonalausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 2 ist auch zuständig für die Angelegenheiten der Staatsanwälte; an die Stelle der zwei von den Berufsorganisationen zu benennenden Richter treten zwei von den zuständigen Berufsorganisationen zu benennende Staatsanwälte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).