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§ 9 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Einrichtung

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürRettG – Landesbeirat

(1) Zur Beratung bei der Festlegung allgemeiner Grundsätze und Maßstäbe für die bedarfsgerechte und wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes sowie bei allen sonstigen zentralen Angelegenheiten des Rettungsdienstes wird bei dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium ein Landesbeirat für das Rettungswesen gebildet.

(2) Ihm gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. 1.

    jeweils zwei Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, jeweils ein Vertreter der privaten Hilfsorganisationen sowie ein Vertreter der Leistungserbringer, je ein Vertreter der Landesärztekammer Thüringen, der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen, der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen, des Thüringer Feuerwehr-Verbandes e.V., der Arbeitsgemeinschaft der in Thüringen tätigen Notärzte e.V. und des für Gesundheit zuständigen Ministeriums sowie

  2. 2.

    Vertreter der Kostenträger auf Landesebene.

Die Vertreter nach Satz 1 Nr. 2 führen dieselbe Anzahl von Stimmen wie die Vertreter nach Satz 1 Nr. 1.

(3) Vorsitzender des Landesbeirats ist der für das Rettungswesen zuständige Minister.

(4) Der Landesbeirat beschließt eine Geschäftsordnung.

(5) Die im Landesbeirat vertretenen Organisationen sowie alle sonstigen am Rettungsdienst Beteiligten sind verpflichtet, dem Land auf Anforderung die notwendigen Auskünfte über ihre Tätigkeit zu erteilen.