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§ 36 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 ThürRettG – Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und das Recht auf Fernmelde- und Kommunikationsgeheimnis (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 7 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.