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§ 33 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Datenschutz, Verordnungsermächtigungen und Ordnungswidrigkeiten

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 ThürRettG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    Leistungen des Rettungsdienstes ohne öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 6 Abs. 1 erbringt,

  2. 2.

    entgegen der Verpflichtung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 6 oder entgegen einer Entscheidung der Schiedsstelle nach § 7 Abs. 3 nicht oder nicht ausreichend Ärzte für den Rettungsdienst zur Verfügung stellt oder freistellt,

  3. 3.

    von den nach den §§ 20 und 21 vereinbarten Benutzungsentgelten oder von den nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Benutzungsgebühren abweicht,

  4. 4.

    Leistungen des Krankentransports ohne Genehmigung nach § 23 Abs. 1 erbringt,

  5. 5.

    einer vollziehbaren Auflage nach § 24 zuwiderhandelt,

  6. 6.

    den Bestimmungen dieses Gesetzes über

    1. a)

      die einzusetzenden Rettungsfahrzeuge, ihre Ausstattung und Besetzung (§ 16),

    2. b)

      die Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fach- oder Betriebspersonals (§ 27 Abs. 2),

    3. c)

      die Betriebspflicht (§ 28),

    4. d)

      die Einsatzpflicht (§ 29 Abs. 3 und 4)

    zuwiderhandelt,

  7. 7.

    gegen die Bestimmungen zum Datenschutz (§ 30) verstößt oder

  8. 8.

    seinen Pflichten nach § 31 nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 32 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bestimmung verweist.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 der Aufgabenträger, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 7 das Landesverwaltungsamt, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und des Absatzes 2 die Aufsichtsbehörde, im Übrigen die Genehmigungsbehörde.