Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Kosten

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 ThürRettG – Verbindlichkeit der Benutzungsentgelte und -gebühren

(1) Die nach den §§ 20, 20a und 21 vereinbarten beziehungsweise nach § 21a Abs. 1 Satz 3 festgesetzten Benutzungsentgelte oder die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Benutzungsgebühren gelten für alle Benutzer des Rettungsdienstes.

(2) Die nach Absatz 1 allgemeingültigen Benutzungsentgelte sind in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen. Sie werden von den Aufgabenträgern durch Verwaltungsakte erhoben. Die Aufgabenträger nach § 5 können den Durchführenden ihr Erhebungsrecht nach Satz 2 im Wege der Beleihung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. Die Erhebung von Verwaltungskosten richtet sich nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung. Werden die erhobenen Benutzungsentgelte trotz Mahnung nicht gezahlt, haben die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen und der nach Satz 3 beliehene Durchführende gegenüber dem Entgeltschuldner jeweils einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einleitung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens in Höhe des Doppelten der Gebühr nach Nummer 1.4.1.2 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung.