§ 19 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Kosten
§ 19 ThürRettG – Zuwendungen des Landes
(1) Das Land gewährt aus Landesmitteln Zuwendungen nach Maßgabe des Haushaltsplans für Investitionen in Erfüllung des Landesrettungsdienstplans.
(2) Das Land trägt die von anderen Stellen nicht übernommenen Kosten für Einsätze in anderen Bundesländern und im Ausland, wenn der Einsatz von dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium angeordnet oder genehmigt war.