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§ 18 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Kosten

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürRettG – Kostentragung, Erhebung von Benutzungsentgelten, Kosten für Qualifizierung des nichtärztlichen Rettungspersonals

(1) Der Aufgabenträger hat die Kosten für die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu tragen.

(2) Für die Leistungen des Rettungsdienstes werden kostendeckende Benutzungsentgelte erhoben.

(3) Die Kosten für die bedarfsgerechte Ausbildung zu Notfallsanitätern sowie für die weitere Ausbildung von Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern einschließlich der Kosten für die staatlichen Prüfungen und Ergänzungsprüfungen sind mit Ausnahme der Kosten für den Unterricht an öffentlichen Schulen als Kosten des Rettungsdienstes von den Kostenträgern zu tragen. Darüber hinaus sind die Kosten für die bedarfsgerechte Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern sowie für die Weiter- und Fortbildung des nichtärztlichen Rettungspersonals, insbesondere auch für erforderliche zusätzliche Fortbildungen nach § 13 Satz 2 sowie für Schulungen von Notfallsanitätern zur Durchführung heilkundlicher Maßnahmen nach § 16a, als Kosten des Rettungsdienstes von den Kostenträgern zu tragen. Zu den von den Kostenträgern zu tragenden Kosten des Rettungsdienstes gehören auch die Kosten der Ausbildung der Notfallsanitäter und Rettungssanitäter zur Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen (C1).