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§ 17 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Einrichtung

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürRettG – Rettungsdienstliche Versorgung in besonderen Fällen

(1) Zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei größeren Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle mit mehreren Verletzten oder Erkrankten, bei denen die Tätigkeiten des eingesetzten Personals koordiniert werden müssen, hat der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes eine rettungsdienstliche Einsatzleitung vor Ort einzurichten. Dieser gehören insbesondere ein Leitender Notarzt und ein Organisatorischer Leiter an. Soweit nach anderen Rechtsvorschriften eine Einsatzleitung eingerichtet wurde, untersteht ihr der Leitende Notarzt; dies gilt nicht in medizinischen Fragen. Die Leitenden Notärzte und die Organisatorischen Leiterwerden vom jeweiligen Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes bestellt. Bei der Bestellung der Leitenden Notärzte ist die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen zu beteiligen.

(2) Der Leitende Notarzt leitet den rettungsdienstlichen Einsatz, stimmt alle medizinischen Maßnahmen aufeinander ab und überwacht deren Durchführung. Er hat am Notfallort unverzüglich eine den notfallmedizinischen Grundsätzen entsprechende Versorgung herzustellen. Er ist gegenüber dem Personal des Rettungsdienstes, den eingesetzten Ärzten und den sonstigen zur rettungsdienstlichen Versorgung eingesetzten Kräften weisungsbefugt. Der Leitende Notarzt muss über die notfallmedizinische Eignung und Erfahrung verfügen.

(3) Der Organisatorische Leiter unterstützt den Leitenden Notarzt, indem er organisatorische Führungs- und Koordinationsaufgaben übernimmt. Er ist gegenüber dem Personal des Rettungsdienstes und den sonstigen zur rettungsdienstlichen Versorgung eingesetzten Kräften weisungsbefugt. Er muss über organisatorische und einsatztaktische Kenntnisse verfügen.

(4) Die Krankenhäuser und Zentralen Leitstellen sind unabhängig von ihren übrigen Aufgaben zur Zusammenarbeit mit der Einsatzleitung verpflichtet.

(5) Die Aufgabenträger sind im Zusammenwirken mit den Krankenhäusern zur Planung von vorbereitenden Maßnahmen zur Bewältigung von Ereignissen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 verpflichtet.