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§ 16 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Einrichtung

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürRettG – Rettungsfahrzeuge und ihre Besetzung

(1) Für den Krankentransport sind Krankenkraftwagen, für die Notfallrettung Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge als Rettungsfahrzeuge einzusetzen. Die Rettungsfahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die in der Notfallrettung eingesetzten Rettungsfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand der Notfallmedizin ausgestattet sein.

(2) Rettungsfahrzeuge sind im Einsatz mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. Bei der bodengebundenen Notfallrettung ist als Fahrer der Krankenkraftwagen mindestens ein Rettungssanitäter oder Rettungsassistent nach den §§ 30 und 32 Abs. 1 NotSanG, als Fahrer von Notarzteinsatzfahrzeugen und zur Patientenbetreuung mindestens ein Notfallsanitäter im Sinne des § 1 NotSanG einzusetzen. In der Luftrettung dürfen zur Patientenbetreuung neben den Notärzten ausschließlich Notfallsanitäter im Sinne des § 1 NotSanG eingesetzt werden. Das Landesverwaltungsamt kann auf Antrag des Notarztes für das Notarzteinsatzfahrzeug hiervon Ausnahmen zulassen.

(3) Krankenkraftwagen für intensivmedizinische Transporte bedürfen einer diesem Zweck entsprechenden besonderen Ausstattung und Besetzung.

(4) Die in der Luftrettung eingesetzten Luftfahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin entsprechen.