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§ 13 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Einrichtung

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürRettG – Ärztlicher Leiter Rettungsdienst

Der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes hat einen für den Rettungsdienst verantwortlichen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zu bestellen. Dieser hat insbesondere die Organisation und den Ablauf der Notfallrettung nach § 3 Abs. 3 sowie weisungsberechtigt die notfallmedizinische Fortbildung des nichtärztlichen Rettungspersonals zu überwachen und ist für die standardmäßige Vorgabe und Überprüfung ärztlicher Behandlungsmaßnahmen einschließlich der Medikamentengabe verantwortlich. Bei der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung vor Ort wirkt die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen mit den Aufgabenträgern des bodengebundenen Rettungsdienstes zusammen. Sie soll insbesondere dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes ihre Weisungsrechte gegenüber den Notärzten übertragen.