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§ 11 ThürRAVG
Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRAVG
Gliederungs-Nr.: 330-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürRAVG – Satzung

Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt.

Das gilt insbesondere für

  1. 1.
    die Höhe der Beiträge sowie den Leistungsumfang,
  2. 2.
    die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen
  3. 3.
    die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,
  4. 4.
    die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,
  5. 5.
    die Nachversicherung nach den §§ 8 und 181 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
  6. 6.
    die Bestimmung der nach § 6 Abs. 5 und § 12 unter Beachtung des Thüringer Datenschutzgesetzes zu erhebenden und zu übermittelnden Daten,
  7. 7.
    die Einrichtung von Ausschüssen im Widerspruchsverfahren,
  8. 8.
    die Regelung des Versorgungsausgleichs bei Scheidungsfällen,
  9. 9.
    die Art der Veröffentlichung von Bekanntmachungen des Versorgungswerks,
  10. 10.
    die Regelung von Nachzahlungsmöglichkeiten,
  11. 11.
    die Anlage und Verwendung der Mittel des Versorgungswerks,
  12. 12.
    die Übertragung der laufenden Verwaltung auf ein anderes berufsständisches Versorgungswerk.