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§ 13 ThürPOG
Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1-a
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürPOG – Aufsichtsbeschwerden

(1) Über Aufsichtsbeschwerden gegen Maßnahmen der Polizei, deren Ablehnung oder Unterlassung oder wegen des sonstigen Verhaltens der Polizei entscheidet

  1. 1.

    das für die Polizei zuständige Ministerium, wenn es die Beschwerde allgemein oder im Einzelfall an sich zieht,

  2. 2.

    die Landespolizeidirektion und das Landeskriminalamt, soweit sich die Beschwerde gegen deren Beschäftigte richtet,

  3. 3.

    im Übrigen die der Beschäftigungsdienststelle jeweils übergeordnete Behörde.

(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet die Staatsanwaltschaft, wenn

  1. 1.

    der Beschwerdeführer geltend macht, durch eine strafprozessuale Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein oder

  2. 2.

    die Beschwerde sich gegen eine Maßnahme richtet, die auf einer Anordnung der Staatsanwaltschaft beruht.

Die Polizei kann der Beschwerde abhelfen, wenn die Maßnahme nicht auf einer Anordnung der Staatsanwaltschaft beruht. Im Übrigen hat die Polizei die Staatsanwaltschaft über Aufsichtsbeschwerden in Angelegenheiten der Strafverfolgung, die sich nicht lediglich gegen das Verhalten der Polizei richten, vor der Entscheidung zu informieren.