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§ 60 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen

SIEBTER TEIL – Vertretung der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden

Titel: Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 ThürPersVG – Wahlvorstand, Wahl, Amtszeit

(1) Der Personalrat bestellt spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit mindestens drei Wahlberechtigte nach § 13 als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. § 19 Abs. 1, 3, 4 Satz 1, Abs. 5 und 7, § 20 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und § 25 gelten entsprechend.

(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre und sechs Monate. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf deren Amtszeit. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden im Wechsel gemeinsam mit den regelmäßigen Wahlen des Personalrats oder in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember statt. Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des letzten Tages des Zeitraums, in dem die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfinden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb des Zeitraums für die regelmäßigen Wahlen gilt § 27 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, Abs. 2 und 4 entsprechend.

(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Die §§ 28 bis 32 gelten entsprechend.