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§ 51 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen

FÜNFTER TEIL – Personalversammlung

Titel: Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 ThürPersVG – Gegenstand

Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die zur Zuständigkeit des Personalrats gehören. Die Vorschriften über die Schweigepflicht der Mitglieder der Personalvertretung (§§ 10 und 41 Abs. 2 Satz 4) bleiben unberührt. Sie kann dem Personalrat im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Der Personalrat hat die Beschäftigten in geeigneter Weise umgehend über die Behandlung der Anträge und die Durchführung entsprechender Maßnahmen zu unterrichten. § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 Satz 3 gelten für die Personalversammlung entsprechend.