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§ 44 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen

DRITTER TEIL – Geschäftsführung

Titel: Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 ThürPersVG – Kosten

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach Maßgabe des Thüringer Reisekostengesetzes. Freigestellte Mitglieder des Personalrats erhalten für die notwendigen Fahrten zwischen der Wohnung und dem Sitz der Personalvertretung Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Thüringer Trennungsgeldverordnung (ThürTGV) vom 2. Januar 2006 (GVBl. S. 20) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Ort des Sitzes der Personalvertretung in einer anderen politischen Gemeinde als die Wohnung und die bisherige Dienststelle, in der sie ohne die Freistellung Dienst zu leisten hätten, liegt; § 1 Abs. 4 Nr. 1 ThürTGV findet keine Anwendung.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf, Informations- und Kommunikationstechnik, die in der Dienststelle üblicherweise genutzt wird, und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt. Dazu gehört auch ein von der Dienststelle eingerichtetes Intranet oder ein anderes vorhandenes elektronisches Medium, das von der Dienststelle zur Bekanntmachung hausinterner Meldungen genutzt wird. Der Personalrat kann schriftliche Mitteilungen an die Beschäftigten herausgeben.

(4) Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben und annehmen.