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§ 36 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen

DRITTER TEIL – Geschäftsführung

Titel: Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 ThürPersVG – Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten und weiteren Personen

(1) Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrats kann je ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Falle sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit Gegenstände behandelt werden, die die Mitteilung oder Erörterung schutzwürdiger personenbezogener Daten einschließen, es sei denn, der Betroffene stimmt zu. Als schutzwürdig gelten Angaben über die Gesundheit, die Eignung, Leistung oder das Verhalten der Beschäftigten oder Bewerber. Dies gilt auch nicht, soweit Anordnungen behandelt werden, welche die Belange der inneren Sicherheit, insbesondere den Einsatz der Polizei und die Sicherheit der Behörde, betreffen.

(2) Absatz 1 gilt für weitere Personen, die keiner im Personalrat vertretenen Gewerkschaft angehören, entsprechend. Die Person wird von den Antragstellern bestimmt.