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§ 34 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen

DRITTER TEIL – Geschäftsführung

Titel: Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 ThürPersVG – Sitzungen

(1) Spätestens sechs Arbeitstage nach dem Wahltage hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrats an. Er setzt die Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Verhandlung. Die Erweiterung der Tagesordnung in der Sitzung des Personalrats ist möglich, wenn alle Personalratsmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen wurden, der Personalrat beschlussfähig ist und die anwesenden Personalratsmitglieder die Erweiterung einstimmig beschließen. Satz 2 gilt auch für die Ladung der Schwerbehindertenvertretung und der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit sie ein Teilnahmerecht an der Sitzung haben.

(3) Auf Antrag

  1. 1.

    eines Viertels der Mitglieder des Personalrats oder

  2. 2.

    der Mehrheit einer Gruppenvertretung oder

  3. 3.

    der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten betreffen, oder

  4. 4.

    der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die besonders schwer behinderte Beschäftigte betreffen, oder

  5. 5.

    der Vertrauensperson in Angelegenheiten, die besonders die jeweiligen Vertretenen betreffen, oder

  6. 6.

    des Dienststellenleiters

hat der Vorsitzende innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

(4) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. § 7 gilt entsprechend.