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§ 9 ThürÖPNVG
Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 924-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürÖPNVG – Einführung von Landestarifen

(1) Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 sind verpflichtet, die Verpflichtung des Landes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Regionalisierungsgesetzes in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erfüllen. Das Land gleicht den Aufgabenträgern nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die mit der Erfüllung der Verpflichtung verbundenen finanziellen Nachteile nach Maßgabe der zwischen Bund und den Ländern abgestimmten Musterrichtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Tarif Deutschlandticket aus. Das Nähere regelt eine Landesrichtlinie.

(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten solange, wie sie nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 10 ersetzt werden.

(3) Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 können durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 verpflichtet werden, weitere Landestarife in ihrem Zuständigkeitsbereich einzuführen.

(4) Landestarife im Sinne dieses Gesetzes sind Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen von Verkehrsunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 1 Abs. 1, die im gesamten Gebiet Thüringens für alle Verkehrsträgerarten oder einzelne Verkehrsträgerarten gelten.

(5) Vor Einführung eines Landestarifs nach Absatz 3 sind die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzuhören. Im Rahmen der Anhörung sind die maßgeblichen Erwägungsgründe für die Einführung des Landestarifs und die geplante nähere Ausgestaltung darzulegen.

(6) Eine Verpflichtung der Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zur Einführung eines Landestarifs ist nur dann zulässig, wenn diesen die mit der Erfüllung der Verpflichtung verbundenen finanziellen Nachteile ausgeglichen werden.

(7) Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 sind verpflichtet, ihre Rechtsverhältnisse zu den Verkehrsunternehmen so auszugestalten, dass die Einführung von Landestarifen in ihrem Zuständigkeitsbereich umgesetzt werden kann.