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§ 8 ThürÖPNVG
Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 924-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürÖPNVG – Finanzierung

(1) Das Land gewährt den Aufgabenträgern und Unternehmen zur Gewährleistung attraktiver und bedarfsgerechter ÖPNV-Angebote nach Maßgabe des jeweiligen Haushalts Finanzhilfen nach den Absätzen 2 bis 4.

(2) Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 können vom Land zweckgebundene Zuwendungen für eine bedarfsgerechte Verkehrsbedienung erhalten. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe einer Förderrichtlinie, die das für Verkehr zuständige Ministerium erlässt.

(3) Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Unternehmen erhalten vom Land Zuwendungen für ÖPNV-Investitionen. Die Zuwendungen gewährt das Land

  1. 1.
    zur Finanzierung von Vorhaben des ÖPNV, die nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden oder
  2. 2.
    zur Finanzierung von ÖPNV-Investitionen in Infrastruktur und Fahrzeuge außerhalb der Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, soweit diese nachweislich einen erheblichen Beitrag zur Verbesserung des ÖPNV leisten.

Die Mittel werden nach Maßgabe des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes oder einer Förderrichtlinie, die das für Verkehr zuständige Ministerium erlässt, gewährt.

(4) Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Unternehmen erhalten vom Land Zuwendungen zur Förderung von Verkehrskooperationen. Die Zuwendungen gewährt das Land zur Förderung der kooperativen Zusammenarbeit der Unternehmen und Aufgabenträger mit dem Ziel, in einer Region für mindestens zwei Aufgabenträger oder zwei Unternehmen einen einheitlichen Fahrplan, Tarif und Fahrschein anzubieten. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe einer Förderrichtlinie, die das für Verkehr zuständige Ministerium erlässt.

(5) Ansprüche der Unternehmen auf Ausgleich für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs sowie auf Erstattung für die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(6) Die dem Land nach dem Regionalisierungsgesetz zustehenden Mittel sind zweckgebunden für den ÖPNV zu verwenden. Mit ihnen sind insbesondere die Planung, Organisierung und Bestellung des SPNV sowie der SPNV-Ersatzleistungen und die Investitionen im ÖPNV zu finanzieren. Weiterhin können diese Mittel eingesetzt werden

  1. 1.
    als zweckgebundene Zuwendung nach Absatz 2,
  2. 2.
    für die kooperative Zusammenarbeit nach Absatz 4,
  3. 3.
    für Studien zur Weiterentwicklung des ÖPNV und
  4. 4.
    für Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG.