§ 6 ThürNRSchutzG
Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)
Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)
Landesrecht Thüringen
§ 6 ThürNRSchutzG – Hinweispflicht
An den Orten, für die nach § 3 ein Rauchverbot besteht, ist dies deutlich sichtbar am Eingang der Einrichtung kenntlich zu machen.