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§ 57 ThürNRG
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Landesrecht Thüringen

Dreizehnter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürNRG
Gliederungs-Nr.: 403-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 ThürNRG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.