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§ 45 ThürNRG
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Landesrecht Thüringen

Elfter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen

Titel: Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürNRG
Gliederungs-Nr.: 403-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 ThürNRG – Grenzabstände für Hecken

(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken vorbehaltlich des § 46 folgende Abstände einzuhalten:

1. mit Hecken bis zu 1 m Höhe0,25 m,
  
2. mit Hecken bis zu 1, 5 m Höhe0,50 m,
  
3. mit Hecken bis zu 2,0 m Höhe0,75 m,
  
4. mit über 2,0 m hohen Hecken ein um das Maß der Mehrhöhe größerer Abstand.

(2) Hecken im Sinne des Absatzes 1 sind Schnitt- und Formhecken, und zwar auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht geschnitten werden.