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§ 7 ThürMinG
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Landesrecht Thüringen

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung

Titel: Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürMinG – Genehmigung zur Zeugenaussage und zur Erstattung gerichtlicher Gutachten

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein gerichtliches Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(3) § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung vom 3. Februar 1971 (BGBl. I S. 105) und § 22 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes vom 28. Juni 1994 (GVBl. S. 781), geändert durch Gesetz vom 12. April 1995 (GVBl. S. 161), bleiben unberührt.