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§ 4 ThürMinG
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Landesrecht Thüringen

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung

Titel: Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürMinG – Form des Rücktritts

Der Rücktritt des Ministerpräsidenten oder der Landesregierung erfolgt durch schriftliche Erklärung des Ministerpräsidenten gegenüber dem Präsidenten des Landtags, der Rücktritt eines Ministers durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ministerpräsidenten.