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§ 3 ThürMinG
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Landesrecht Thüringen

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung

Titel: Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürMinG – Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Landesregierung endet

  1. 1.

    mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags,

  2. 2.

    mit dem Rücktritt des Ministerpräsidenten oder der Landesregierung oder

  3. 3.

    nachdem der Landtag einen Vertrauensantrag des Ministerpräsidenten nach Artikel 74 der Verfassung des Freistaats Thüringen abgelehnt hat.

(2) Das Amt eines Ministers endet, außer durch den Tod, auch

  1. 1.

    mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten,

  2. 2.

    mit seinem Rücktritt oder

  3. 3.

    mit der Aushändigung einer vom Ministerpräsidenten unterzeichneten Entlassungsurkunde; die Aushändigung der Entlassungsurkunde kann durch eine öffentliche Bekanntmachung des Inhalts der Urkunde im Thüringer Staatsanzeiger ersetzt werden.

(3) Der Ministerpräsident und auf sein Ersuchen die Minister sind verpflichtet, die Geschäfte bis zum Beginn des Amtsverhältnisses ihrer Nachfolger fortzuführen.