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§ 10 ThürMfG
Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz)
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: ThürMfG,TH
Gliederungs-Nr.: 70-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürMfG – Förderinstrumente

(1) Die Förderung erfolgt durch Finanzhilfen in Form von Darlehen oder Zuwendungen einschließlich Mikrokrediten, Zuschüssen sowie in Form von Bürgschaften, Garantien, Gründung und Tätigkeit von Beteiligungsgesellschaften, Einrichtung und Unterhaltung von Risikokapitalfonds, durch Beratung und Information sowie Messebeteiligungen und die Durchführung von Preiswettbewerben.

(2) Einzelheiten über Art, Umfang, Voraussetzung und Verfahren der einzelnen Fördermaßnahmen werden in Ausführungsbestimmungen von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium geregelt.

(3) Bei der Konzeption von Förderprogrammen in Form von Finanzhilfen sollen revolvierende Fonds eingesetzt werden.