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§ 3 ThürMeldeG
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMeldeG
Referenz: 210-2

§ 3 ThürMeldeG – Speicherung von Daten (1)

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. 1.
    Familiennamen,
  2. 2.
    frühere Namen,
  3. 3.
    Vornamen,
  4. 4.
    Doktorgrade,
  5. 5.
    Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. 6.
    Tag und Ort der Geburt,
  7. 7.
    Geschlecht,
  8. 8.
    erwerbstätig/nicht erwerbstätig,
  9. 9.
    gesetzlicher Vertreter, Eltern von Kindern nach Nummer 16 (Vor- und Familiennamen, Doktorgrade, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  10. 10.
    Staatsangehörigkeiten,
  11. 11.
    rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft,
  12. 12.
    gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  13. 13.
    Tag des Ein- und Auszugs,
  14. 14.
    Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung,
  15. 15.
    Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
  16. 16.
    Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und Familiennamen, Doktorgrade, Tag der Geburt, Sterbetag),
  17. 17.
    Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes,
  18. 18.
    Übermittlungssperren,
  19. 19.
    Sterbetag und -ort.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise speichern:

  1. 1.

    für die Mitwirkung bei der Vorbereitung oder Durchführung von allgemeinen Wahlen und Abstimmungen die Tatsache,

    1. a)

      dass und für weiche Zeit der betroffene Einwohner vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, oder

    2. b)

      dass der Einwohner als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes in der Fassung vom 8. März 1994 - BGBl. I S. 423, 555 - in der jeweils geltenden Fassung) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedsstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war, oder

    3. c)

      dass Unterstützungsunterschriften geleistet wurden,

  2. 2.

    für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Lohnsteuerkarten
    hierfür erforderliche steuerrechtliche Daten (wie zweite Lohnsteuerkarte, Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern),

  3. 3.

    für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen
    die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist,

  4. 4.

    dass der Einwohner als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes in der Fassung vom 8. März 1994 - BGBl. S. 423, 555 - in der jeweils geltenden Fassung) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedsstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war, oder

  5. 5.

    für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf Grund des Personenstandgesetzes
    die Tatsache, dass ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist, bei verwitweten Personen Personen zusätzlich den Namen des verstorbenen Ehegatten,

  6. 6.

    zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen
    für die Dauer von zwei Jahren die Tatsache der Aufenthaltsanfrage (Datum der Anfrage, anfragende Stelle, Aktenzeichen),

  7. 7.

    für Zwecke des Suchdienstes
    die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen,

  8. 8.

    für die Mitwirkung bei der Erfüllung von aufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz und dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
    die Tatsache , dass der Einwohner in einer öffentlich geförderten Wohnung wohnt,

  9. 9.

    für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,

  10. 10.

    zur Bestimmung der Hauptwohnung nach § 15 Abs. 2 die Wohnung, von der aus der Einwohner seiner Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nachgeht,

  11. 11.

    für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz die Tatsache, dass ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt worden ist, sowie die Nummer des Scheins und die Art der Untersuchung.

(3) Die zum Nachweis der Richtigkeit gespeicherter Daten erforderlichen Hinweise dürfen nur den Verweis auf das Beweismittel, nicht aber den Inhalt des Beweismittels enthalten. Wurden Unterstützungsunterschriften geleistet, so darf nur diese Tatsache, nicht jedoch der Hinweis, wem die Unterstützung zuteil wurde, vermerkt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).