Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 ThürMeldeG
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMeldeG
Referenz: 210-2

§ 16 ThürMeldeG – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht (1)

(1) Der Meldepflichtige hat einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde abzugeben. Der Meldepflichtige kann sich bei der Abgabe des Meldescheins in den Fällen des Absatzes 3 vertreten lassen; eine weitere Vertretung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Im Falle der Abmeldung kann er den Meldeschein auch übersenden.

(2) Wird das Melderegister durch ein automatisiertes Verfahren geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden. Der Meldepflichtige erhält hierbei einen Ausdruck der von ihm bei der An- oder Abmeldung erhobenen Daten. Ein Exemplar des Ausdrucks der Daten ist vom Meldepflichtigen durch seine Unterschrift zu bestätigen.

(3) In häuslicher Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebende Familienmitglieder und sonstige Personen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen dürfen gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.

(4) Der Meldepflichtige erhält eine kostenfreie Bestätigung (amtliche Meldebestätigung) über die Meldung.

(5) Meldescheine sind kostenfrei bei der Meldebehörde bereitzuhalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).