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§ 5 ThürMaschGBVO
Thüringer Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch (ThürMaschGBVO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch (ThürMaschGBVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMaschGBVO
Referenz: 3212-1-1

§ 5 ThürMaschGBVO – Datenverarbeitung im Auftrag

Die automatisierte Speicherung und Archivierung des maschinell geführten Grundbuchs erfolgt im Auftrag des nach § 1 der Grundbuchordnung zuständigen Grundbuchamts im landeseigenen Zentrum für Informationsverarbeitung der Oberfinanzdirektion Erfurt.