§ 5 ThürMaschGBVO
Thüringer Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch (ThürMaschGBVO)
Thüringer Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch (ThürMaschGBVO)
Landesrecht Thüringen
§ 5 ThürMaschGBVO – Datenverarbeitung im Auftrag
Die automatisierte Speicherung und Archivierung des maschinell geführten Grundbuchs erfolgt im Auftrag des nach § 1 der Grundbuchordnung zuständigen Grundbuchamts im landeseigenen Zentrum für Informationsverarbeitung der Oberfinanzdirektion Erfurt.