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§ 4 ThürMaschGBVO
Thüringer Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch (ThürMaschGBVO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch (ThürMaschGBVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMaschGBVO
Referenz: 3212-1-1

§ 4 ThürMaschGBVO – Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch (§ 141 Abs. 2 der Grundbuchordnung) in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist.

(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch (§ 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung) bedarf es nicht der Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften.

(3) Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum ..... ". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk anzubringen: "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum ....... ". § 70 Abs. 2 Satz 2 GBV gilt entsprechend.