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§ 9 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürLWO – Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld, Aufwandsentschädigung des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters

(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Reisekosten in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 bis 3 und des § 5 Abs. 1 des Thüringer Reisekostengesetzes (ThürRKG) vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung. Wenn sie außerhalb ihres Wohnorts tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder in entsprechender Anwendung der §§ 6 und 7 ThürRKG.

(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 4 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen. Anstelle eines Erfrischungsgelds nach Satz 1 soll Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ein Freizeitausgleich gewährt werden.

(3) Erhalten der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter eine Aufwandsentschädigung nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes, beträgt diese für den Landeswahlleiter 100 Euro im Monat und für seinen Stellvertreter 50 Euro im Monat.