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§ 83 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 ThürLWO – Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) Der Kreiswahlleiter beschafft

  1. 1.
    die Wahlscheinvordrucke (Anlage 5),
  2. 2.
    die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 6),
  3. 3.
    die Wahlbriefumschläge (Anlage 7), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,
  4. 4.
    die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 8),
  5. 5.
    die Vordrucke für die Einreichung der Wahlkreisvorschläge (Anlage 9),
  6. 6.
    die Anträge auf Anerkennung der Wählbarkeit in den Thüringer Landtag (Anlage 10b )
  7. 7.
    die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge (Anlage 11)
  8. 8.
    die Vordrucke für die Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 12),
  9. 9.
    die Stimmzettel (Anlage 22),
  10. 10.
    die Vordrucke für Schnellmeldung (Anlage 24),
  11. 11.
    die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse (Anlage 26),
  12. 12.
    die Vordrucke für die Wahlniederschrift zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (Anlage 27),

für seinen Wahlkreis, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.

(2) Der Landeswahlleiter beschafft

  1. 1.
    die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (Anlage 10a),
  2. 2.
    die Vordrucke für die Einreichung der Landeswahlvorschläge (Anlage 17),
  3. 3.
    die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeswahlvorschläge (Anlage 18),
  4. 4.
    die Vordrucke für Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 19),
  5. 5.
    die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 13),
  6. 6.
    die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber (Anlage 14 und 20 ),
  7. 7.
    die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlage 15 und 21 ).

(3) Die Gemeinde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung übernehmen.

(4) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 3 bis 5, 9 bis 21, 23 bis 25 und 27 bis 29 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.