§ 83 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen
Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 83 ThürLWO – Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
(1) Der Kreiswahlleiter beschafft
- 1.die Wahlscheinvordrucke (Anlage 5),
- 2.die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 6),
- 3.die Wahlbriefumschläge (Anlage 7), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,
- 4.die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 8),
- 5.die Vordrucke für die Einreichung der Wahlkreisvorschläge (Anlage 9),
- 6.die Anträge auf Anerkennung der Wählbarkeit in den Thüringer Landtag (Anlage 10b )
- 7.die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge (Anlage 11)
- 8.die Vordrucke für die Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 12),
- 9.die Stimmzettel (Anlage 22),
- 10.die Vordrucke für Schnellmeldung (Anlage 24),
- 11.die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse (Anlage 26),
- 12.die Vordrucke für die Wahlniederschrift zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (Anlage 27),
für seinen Wahlkreis, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.
(2) Der Landeswahlleiter beschafft
- 1.die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (Anlage 10a),
- 2.die Vordrucke für die Einreichung der Landeswahlvorschläge (Anlage 17),
- 3.die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeswahlvorschläge (Anlage 18),
- 4.die Vordrucke für Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 19),
- 5.die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 13),
- 6.
- 7.
(3) Die Gemeinde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung übernehmen.
(4) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 3 bis 5, 9 bis 21, 23 bis 25 und 27 bis 29 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.